Rauchmelder-Pflicht
Rauchmelder sind in vielen Bundesländern bereits Pflicht. Nicht ohne Grund, mehrere hundert Menschen sterben in Deutschland jährlich bei Bränden und einige tausendende werden schwerverletzt. Tödlich sind in der Regel die giftigen Rauchgase. Mit Rauchmeldern bieten Sie Ihren Mietern den bestmöglichen Schutz.
Wir übernehmen für Sie die Installation und die jährliche Überprüfung der Rauchmelder kann mit der Jahresablesung der Messgeräte kombiniert werden. Die Wartungskosten sind umlagefähig.
mehr zum Thema erfahren Sie hier
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Pressemitteilung der Bundesregierung zur Novellierung der Heizkostenabrechnung
Informationen zur novellierten Heizkostenverordnung
Legionellen-Prüfung
Die Legionellenuntersuchung ist seit der Trinkwasserverordnung vom 01. November 2011 einmal jährlich zur Pflicht für viele Hausverwaltungen und Hauseigentümer geworden. Betreiber von Trinkwasseranlagen müssen unter bestimmten Voraussetzungen ihr Trinkwasser regelmäßig auf krankmachende Legionellen untersuchen lassen.
Ursprünglich war diese Pflicht bis zum 31. Oktober 2012 zu erfüllen. In der Bundesratssitzung vom 12.10.2012 hat das Länderparlament der Zweiten Änderung zur Trinkwasserverordnung mit geringfügigen Änderungen zugestimmt.
Es gilt nun eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013. Nunmehr muss also die erstmalige Untersuchung bis zum 31.12.2013 durchgeführt sein. Der Untersuchungsturnus wurde auf drei Jahre verlängert. Die Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 5 TrinkwV, deren Mißachtung bußgeldbewährt war, entfällt nunmehr ersatzlos. Wir helfen Ihnen dabei, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und bietet Ihnen die routinierte Trinkwasser-Probenentnahme mit anschließender Labor-Untersuchung an.
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Ursprünglich war diese Pflicht bis zum 31. Oktober 2012 zu erfüllen. In der Bundesratssitzung vom 12.10.2012 hat das Länderparlament der Zweiten Änderung zur Trinkwasserverordnung mit geringfügigen Änderungen zugestimmt.
Es gilt nun eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013. Nunmehr muss also die erstmalige Untersuchung bis zum 31.12.2013 durchgeführt sein. Der Untersuchungsturnus wurde auf drei Jahre verlängert. Die Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 5 TrinkwV, deren Mißachtung bußgeldbewährt war, entfällt nunmehr ersatzlos. Wir helfen Ihnen dabei, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und bietet Ihnen die routinierte Trinkwasser-Probenentnahme mit anschließender Labor-Untersuchung an.
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